Das unbekannte Überschuldungsrisiko für Unternehmen in der bAV mit Direktversicherungen und Berufsunfähigkeit

15.03.2021




Von Dipl.-Betriebswirt Heinz Weber
Vorstandsmitglied im Bundesverband pauschaldotierter Unterstützungskassen e.V.


Viele Unternehmen, die  Direktversicherungen in der betrieblichen Altersversorgung einsetzen, haben i.d.R. keine Kenntnis, auf welchem Pulverfass mit hoher Explosionsgefahr sie sitzen. Gerade bei der Entgeltumwandlung glauben viele Arbeitgeber, dass mit der Überweisung der Beiträge an eine Versicherung, alles erledigt sei und keine Probleme mit der Arbeitgeberhaftung entstehen können.


Weit gefehlt und ein teurer Irrtum, wie das nachfolgende Beispiel, das in der Praxis tausendfach vorkommt, zeigt:

Der Arbeitgeber hat keine Versorgungsordnung und muss deshalb laut Gesetz die Direktversicherung den Mitarbeitern zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung anbieten. Ein gefundenes Fressen für Versicherungsvermittler. So kann er die Arbeitnehmer direkt auf die betriebliche Altersversorgung ansprechen und eine Entgeltumwandlung durch einen Versicherungsvertrag schmackhaft machen.  Um die sich daraus ergebende Rente, bei der der Mitarbeiter zum Teil über 100 Jahre alt werden muss, um das eingezahlte Kapital ohne Verzinsung zurückzuerhalten, nicht unattraktiv erscheinen zu lassen, schlägt der Vermittler eine Berufsunfähigkeits-absicherung mit vor. Arbeitgeberinteressen haben weder Vermittler noch Arbeitnehmer im Fokus.

Der Vermittler füllt den Vertrag aus und legt ihn dem Arbeitgeber zur Unterschrift vor. Eine Zusage ist ebenfalls kurz und knapp dabei und wird  mit unterzeichnet. Niemand durchdenkt den Fall aus Arbeitgebersicht. Niemand stellt eine Kongruenz zwischen Versicherungsvertrag und Zusage her und achtet auf Dinge, die in diesem Fall elementar wichtig wären. Es besteht nun eine arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitgebers auf Berufsunfähigkeitsleistungen, die er in jedem Fall erfüllen muss, auch wenn die Versicherung wie so oft, die vom Arzt festgestellte Berufsunfähigkeit nicht anerkennt.

Nehmen wir jetzt an, der Arbeitnehmer wird nach einigen Jahren krank. Die Lohnfortzahlung endet spätestens nach 6 Wochen. Mit dem Ende der Lohnfortzahlung ist auch keine Entgeltumwandlung mehr möglich. Die Folge ist meist ein Anruf bzw. eine Email an die Versicherung, dass der Arbeitnehmer krank sei und der Vertrag beitragsfrei gestellt werden soll. Dies ist grundsätzlich auch möglich. An die Versicherung wird nun nichts mehr abgeführt. Mit der Einstellung der Beitragszahlung ändern sich aber auch die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsabsicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Diese gehen regelmäßig auf null zurück. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist jedoch unvermindert gegeben. Soweit weiter nichts passiert, zeigt sich zunächst kein Problem. Stellt ein Arzt jedoch nun Berufsunfähigkeit fest, ist der Arbeitgeber zur vollen Berufsunfähigkeitsleistung bzw. Rente verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nicht anteilig, sondern ungemindert. Der Arbeitnehmer ist schließlich nicht ausgeschieden. Der Arbeitgeber ist nun für die monatlich versprochene BU-Rente in der Haftung. Er hat diese zu zahlen. Ein teures Problem.

Es entsteht dadurch quasi eine Direktzusage, die der Arbeitgeber als Verpflichtung mit dem bilanztechnischen Barwert zu bilanzieren hat. Auch dieser Sprung ist nicht von jedem Unternehmer verkraftbar und es kann schnell eine Überschuldung entstehen mit allen sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen für das Unternehmen.

Fazit:
Dieses Bespiel zeigt sehr anschaulich, dass die betriebliche Altersversorgung ein vielschichtiges rechtliches und betriebswirtschaftliches Thema mit großer Tragweite ist.  Es gehört deshalb in die Hände von hochspezialisierten Berufsträgern (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwälte) die im direkten Vertragsverhältnis nach den Qualitätsrichtlinien des Bundesverbandes für pauschaldotierte Unterstützungskassen die volle Verantwortung übernehmen. Nur so können die Arbeitgeber die enormen Chancen der bAV zur internen Unternehmensfinanzierung nutzen und die hohen Haftungsrisiken der versicherungsbasierten bAV vermeiden.

Bei Fragen zu den Heilungschancen solcher brandgefährlichen Fälle wenden Sie sich gerne an:

Dipl.-Betriebswirt Heinz Weber c/o Weber & Partner e. K. Grenz-Str. 17 84503 Altötting
unter Tel. 08671-9816-0  oder per Mail  info@weber-partner.com


  



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