Sind Betriebsrenten bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sicher?

27.04.2020




Von Dipl.-Betriebswirt Heinz Weber
Vorstandsmitglied im Bundesverband pauschaldotierter Unterstützungskassen e.V.

Diese Frage ist natürlich aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Krisensituation und der bei mehreren
Pensionskassen erfolgten Leistungskürzungen mehr als berechtigt. Ein Blick in das Betriebsrentengesetz § 7 gibt  hierzu Auskunft. Danach besteht  für Versorgungsempfänger- und Anwärter in den Durchführungswegen Pensionskasse und Direktversicherung i.d.R.  kein gesetzlicher Insolvenzschutz. Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist der PensionssicherungsvereinaG (PSVaG).

Von Versichererseite werden Versorgungsempfänger in den nicht gesetzlich geschützten Durchführungswegen Pensionskasse u. Direktversicherung häufig mit dem Sicherungsfonds "Protektor" beruhigt. Das ist nach meiner Auffassung nicht mehr als ein guter Marketing-Gag. Denn dieser Fonds ist lediglich eine Auffanggesellschaft für insolvente Lebensversicher. Nach Ansichten von Experten reicht das Vermögen dieses Fonds gerade aus, um die Pleite eines mittelgroßen Versicherers aufzufangen. Ob man solchen Scheinsicherheiten vertrauen kann oder will, möge jeder für sich beurteilen. Das Problem ist ja, kommt ein Versicherer in Schieflage -und das ist nicht völlig ausgeschlossen- muss der Arbeitgeber nachschiessen und dabei u.U. selbst in Insolvenz gehen, ohne dass die Mitarbeiter geschützt sind. Und das will sicher kein verantwortungsvoller Unternehmer riskieren.

Auch der PSVaG schützt nur die Betriebsrentner, aber nicht die Arbeitgeber.
Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung tritt erst dann in Kraft, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig ist. Also muss zuerst der Arbeitgeber in die Pleite rutschen. Den Belegschaften mit unverfallbaren Leistungsanwartschaften ist damit auch nicht wirklich geholfen. Sie verlieren ihren Arbeitsplatz und können in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit ihre betriebliche Altersvorsorge nicht mehr bedienen. 

Deshalb sollten nach Meinung von Manfred Baier, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes pauschaldotierter Unterstützungskassen (BV-pdUK) Unternehmen und Arbeitnehmer versicherungsfreie bAV-Modelle vorziehen, bei denen die Unternehmen selbst über die Mittelverwendung bestimmen können, anstatt dies den Versicherungen zu überlassen. 

Schließlich ist noch ein Blick zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz sehr aufschlussreich: " Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt." Weshalb soll man dann existenz-sichernde Liquidität dauerhaft auslagern?


  



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