Die problematischen Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Versicherungsvermittlern in der betrieblichen Altersversorgung

30.04.2021




Von Dipl.-Betriebswirt Heinz Weber
Vorstandsmitglied im Bundesverband pauschaldotierter Unterstützungskassen e.V.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein komplexes rechtliches und betriebswirtschaftliches  Spezialthema, das bei Missachtung dieser Anforderungen erhebliche Haftungs- und Liquiditätsprobleme bei Arbeitgebern auslösen kann. Ursache hierfür sind meist die zur Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege "Direktversicherung" und "Pensionskasse". Letztere wurde in jüngster Zeit von BaFin Leistungskürzungen genehmigt, die zu erheblichen Nachzahlungen bei Arbeitgebern führen werden. Man kann es nicht oft genug wiederholen: Die "gute Betriebsrente" ist versicherungsfrei und seit 150 Jahren eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Mit Einführung der Entgeltumwandlung durch die Regierung Schröder im Jahre 2002  wurde die bAV zur "dauerhaft sprudelnden Ölquelle" der Versicherungskonzerne (Orginalton C. Maschmeyer). Seither wird den Arbeitgebern ständig der "Treibstoff" Liquidität entzogen und den Arbeitgebern suggeriert, bAV sei bequem und sicher nur über Versicherungskonzerne durchführbar.  Ein folgenschwerer Irrtum wie die jüngste Vergangenheit zeigt. Es ist daher  höchste Zeit, die konträren Interessenlagen von Arbeitgeber einerseits und Versicherungsvermittlern andererseits aufzuzeigen.

1. Die vordergründigen Interessen der Arbeitgeber
Im Grunde will der Arbeitgeber meist nur den Rechtsanspruch seiner Arbeitnehmer auf bAV erfüllen und sonst seine Ruhe haben. Für ihn ist die bAV ein lästiges Randthema, weshalb er es meist an die Personalabteilung oder Finanzbuchhaltung delegiert. Die betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten, die eine betriebliche Altersversorgung  bietet, sind ihm völlig unbekannt. Auch über die Haftungsriken die darin schlummern, kümmert er sich wenig. Kurz und gut: Der Arbeitgeber vertraut darauf, dass alles richtig läuft und es ausreicht, wenn er die Beiträge aus der Entgeltumwandlung oder seiner arbeitgeberfinanzierten Leistung pünktlich an die Versicherung zahlt. Für ihn ist damit alles "erledigt".  Eine trügerische Sicherheit  wie der Blick in das Betriebsrentengesetz § 1 Abs.1 Satz 3 und die häufigen Haftungsfälle aus der jüngsten Vergangenheit zeigen. 

2. Die  Interessen der Versicherungsvermittler (-Makler)
sind grundsätzlich Abschluss- und Provisonsorientiert. Sie stehen in der Regel in einem Vertragsverhältnis mit Versicherungsgesellschaften, die für die Gewinnmaximierung der Aktionäre und nicht für die Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und deren Mitarbeiter verantwortlich sind. Sie werden von diesen vergütet und geschult. Probleme und Risiken darzustellen, die bei Direktversicherungen und Pensionskassen an der Tagesordnung sind, würden den Geschäftsabschluss verhindern. Es versteht sich deshalb von selbst, dass solche "Berater" für die Einrichtung einer rechtssichern betrieblichen Altersversorgung nicht geeignet sind. Sie stehen mit den Arbeitgebern (Versicherungsnehmer) in keinem Vertragsverhältnis und sind deshalb für ihre Interessen nicht verantwortlich. Hier stellt sich die Frage: Welcher Arbeitgeber käme denn auf die Idee, seine Steuererklärung und Bilanz vom Finanzamt erstellen zu lassen? Weshalb dann die bAV von den Versicherungskonzernen?

Fazit: 
Betriebliche Altersversorgung ist ein komplexes Thema verschiedener Rechtsgebiete und der Betriebswirtschaft. Es gehört in die Hände von hochspezialisierten Berufsträgern (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachanwälten) die im direkten Vertragsverhältnis mit den Arbeitgebern nach den Qualitätsrichtlinien des Bundesverbandes für pauschaldotierte Unterstützungskassen e.V. die volle  Verantwortung übernehmen Nur so können die Arbeitgeber die enormen Chancen der bAV zur krisensicheren
Unternehmensfinanzierung nutzen und die realen Haftungsrisiken der versicherungsbasierten bAV vermeiden.


  



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